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Die Richtlinie 2000/60/EG – die Wasserrahmenrichtlinie –
fordert in Anhang II Nummer 2.1, in der Bestandsaufnahme die Belastungen zu
ermitteln, denen das Grundwasser ausgesetzt ist. Zu den zu betrachtenden
Belastungen gehören stoffliche Belastungen durch diffuse und punktuelle
Schadstoffquellen (darauf gehen die Kapitel „diffuse
Grundwasserbelastungen“ und „punktuelle
Grundwasserbelastungen“ ein) und mengenmäßige Belastungen durch Entnahme
oder künstliche Anreicherung. Grundwasseranreicherungen existieren in
Mecklenburg-Vorpommern nicht. Die Ermittlung mengenmäßiger Belastungen kann
sich daher auf Grundwasserentnahmen beschränken.
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Die Wasserrahmenrichtlinie definiert nicht den Begriff
Grundwasserentnahme. Die mecklenburg-vorpommersche
Wasserwirtschaftsverwaltung fasst als Entnahme vorderhand jeden Entzug von
Grundwasser auf, das heißt alles Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder
Ableiten von Grundwasser. Solcherart Grundwasserbenutzungen bedürfen nach §
3 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder
Bewilligung.
Ausgenommen von diesem Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis sind diese Grundwasserbenutzungen gemäß § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten
erfolgt. Abweichend hiervon können die Bundesländer in ihren Landeswassergesetzen allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass
Diese Vorgaben setzte das Land Mecklenburg-Vorpommern in seinem Landeswassergesetz hinsichtlich Entnahmen wie folgt um: Entsprechend § 32 Absatz 2 des Landeswassergesetzes bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft der Erlaubnis, wenn es zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke erfolgt. Vorbehaltlich dieser Bestimmung ist nach Absatz 3 eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaues und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.
Sieht man davon ab, dass sich nach § 32 Absatz 1 des Landeswassergesetzes für alle erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen eine Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht durch Rechtsverordnung festsetzen ließe – dies aber nur, soweit die Ordnung des Wasserhaushaltes es erforderte –, bleibt doch der Tatbestand, dass die im Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich von der Erlaubnispflicht freigestellten Grundwasserentnahmen weitgehend auch in Mecklenburg-Vorpommern faktisch keiner solchen Pflicht unterliegen. Zwar verlangt das Landeswassergesetz, dass auch bei allen erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen, für die Erdaufschlüsse notwendig sind, diese Erdaufschlüsse der Wasserwirtschaftsverwaltung gemäß § 33 Absatz 1 anzuzeigen sind, doch stammen viele der für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen genutzten Erdaufschlüsse aus der Zeit vor 1990, und vielen Grundwasserentnehmern dürfte es gar nicht bekannt sein, dass eine solche Pflicht besteht.
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rechtliche Ausgangs- lage |
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Daher hat die Wasserwirtschaftsverwaltung lediglich einen
begrenzten Einblick, in welchem Umfange erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen
in Mecklenburg-Vorpommern getätigt werden. Um die Aufgabe, die
Grundwasserentnahmen in der Bestandsaufnahme zu ermitteln, beherrschbar zu
halten, beschränkt die Wasserwirtschaftsverwaltung die Ermittlung deshalb
auf die erlaubnispflichtigen Entnahmen. In der Bestandsaufnahme werden somit
die Daten erhoben, auf die die zuständigen Wasserbehörden unmittelbaren
Zugriff haben, sowie Daten der Wasserversorgungsunternehmen, auf die das
Gros der erlaubnispflichtigen Entnahmen entfällt. Die Ermittlung von
Entnahmen für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, die Tränkung von
Tierbeständen, die Bodenentwässerung und häusliche oder gärtnerische
Einzelwasserversorgungen, für die keine Wasserrechte vergeben werden,
sondern fallbezogen nur eine Anzeigepflicht bei den unteren Wasserbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte besteht, ist auf Grund des kurzen
Zeitraumes für die Bestandsaufnahme eine Erfassung nicht möglich.
Die Datenerhebung wird im Einzelnen auf Grundlage folgender Quellen vorgenommen:
Für die Datenerfassung gelten nachstehende Grundsätze:
Der Datensatz des Wasserbuches lässt sich bei der Erfassung nur eingeschränkt heranziehen, da es lediglich die in Mittel und Maximum wasserbehördlich genehmigten Entnahmemengen festhält. Die Daten des Wasserbuches dienen jedoch zum Abgleich der Vollständigkeit der erfassten Wasserversorgungsanlagen.
Ähnlich verhält es sich bei den Angaben zum Wasserentnahmeentgelt. Zum einen geben die meldepflichtige Grundwassernutzer bzw. die unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zum Teil nur summarische Angaben über mehrere Versorgungsanlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ab, so dass sich vielfach keine verlässliche Zuordnung der Entnahmemengen zu den einzelnen Grundwasserkörpern vornehmen lässt, zum anderen fehlen die Verortungen der Förderbrunnen.
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Grundsätze der Daten- erhebung |
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Die Datenerfassung konzentriert sich deshalb auf die
Erhebung von Archivbeständen der Trinkwasserversorger
Mecklenburg-Vorpommerns. Hierzu werden gemäß den genannten
Erfassungsgrundsätzen Erhebungstabellen entwickelt, die den Versorgern
übersandt werden. Diese liefern in der Folge die erforderlichen Zuarbeiten.
Die nachstehende Abbildung zeigt die Versorgungsgebiete der
Trinkwasserversorger. Insgesamt gibt es in Mecklenburg – Vorpommern 44
Trinkwasserversorger, die größtenteils als kommunale Zweckverbände
organisiert sind. Einige Trinkwasserversorger bedienen mehrere
Versorgungsgebiete.
Aus der Abbildung ist ersichtlich, dass die Überlagerung der Versorgungsgebiete mit den von schwarzen Linien eingefassten Grundwasserkörpern erwartungsgemäß keine Deckung ergibt (zur Abgrenzung der Grundwasserkörper siehe das Kapitel „Grundwasserkörperabgrenzung“). Deshalb müssen die gelieferten Daten der Wasserversorger im Einzelnen den Grundwasserkörpern zugeordnet werden.
Aus den Angaben der Trinkwasserversorger lässt sich die folgende Lage der Grundwasserentnahmen (Wasserwerke) in den sechzig Grundwasserkörpern Mecklenburg-Vorpommerns bestimmen:
Mit Ausnahme der Grundwasserkörper der Inseln Ummanz, Poel, Vilm, Hiddensee, Greifswalder Oie, Usedom-Mitte sowie der Grundwasserkörper Mittelelde-Süd, Tessenitz/Waidbach und Seebach betragen die Trinkwasserentnahmesummen bezogen auf die Grundwasserkörper jeweils mehr als 100 m³/d. Bei den nach Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein grenzüberschreitenden Grundwasserkörpern liegen die Jahresentnahmen in den Grundwasserkörpern Dosse/Jäglitz, Rhin, Oder, Westoder, Stepenitz/Löcknitz, Trave/östliches Hügelland-Mitte unter 100 m³/d.
Als Ergebnis der Datenerfassung werden von den 44 Trinkwasserversorgern 872 verwertbare Datensätze zu Liefermengen aus Wasserwerken abgegeben. Die Angaben bezogen sich meistens nicht auf die einzelnen Brunnen, sondern werden in der Regel als an den Endverbraucher gelieferte Reinwasserabgaben über alle Brunnen des jeweiligen Wasserwerkes gemeldet. In Mecklenburg-Vorpommern werden 2001 nach den Angaben der Versorger rund 105 Mio. m³ Grundwasser gefördert. In nachstehender Tabelle sind die Grundwasserentnahmemengen den einzelnen Grundwasserkörpern zugeordnet.
Die Entnahmen durch Gewerbe und Industrie werden an Hand der Wasserentnahmeentgeltdaten ermittelt. Wie angeführt, fehlt bei Wasserentnahmeentgeltdaten die standortkonkrete Verortung der Entnahmestellen. Da jedoch die Nutzerstandorte bekannt sind, lassen sich zumindest die erforderlichen Istentnahmemengen des Jahres 2001 den Grundwasserkörpern zuordnen. Die 614 Betriebe, die für ihre Produktion Eigenwasserversorgungsanlagen betreiben, förderten insgesamt 18,1 Mio. m³ Grundwasser. Dies entspricht rund 15 % der erfassten Gesamtgrundwasserentnahme.
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erfasste Daten |
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