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In der Bestandsaufnahme soll die Wasserwirtschaftsverwaltung ermitteln, welchen
signifikanten Belastungen die Küstengewässer ausgesetzt sind, und beurteilen,
wie sich diese Belastungen auf die Küstengewässer auswirken. Das Kapitel „Bestandsaufnahme > Allgemeines“ erläutert, was
unter der Signifikanz einer Belastung zu verstehen ist. Was gemäß
Wasserrahmenrichtlinie eine Belastung selbst ist, erörtert das Kapitel „Fließgewässerbelastungen“. Die dort
angeführte Begriffsbestimmung lässt sich auf Küstengewässer sinngemäß
übertragen, weil die Wasserrahmenrichtlinie allgemeine Anforderungen an die
Belastungsermittlung bei Oberflächengewässern stellt und keinen Unterschied
zwischen Fließ-, Stand- und Küstengewässern macht. Dies gilt ebenso für die
Beurteilung der Auswirkungen und damit für die Definition des Begriffes der
Auswirkung, die das Kapitel „Fließgewässerauswirkungen“
gibt. Es sei daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Wendet man die
Definition auf Küstengewässer an, heißt dies: Auswirkungen sind zum einen die
Empfindlichkeit, mit der der Küstengewässerkörperzustand auf die signifikanten
Belastungen reagiert, und zum anderen die Wahrscheinlichkeit, mit der der
Küstengewässerkörper wegen der signifikanten Belastungen die Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie nicht erreicht.
Bei der praktischen Umsetzung der Beurteilung der Auswirkungen stellen sich ähnliche Probleme wie im Kapitel „Fließgewässerauswirkungen“ geschildert: die Bewertungsinstrumente, die die Richtlinie 2000/60/EG – die EU-Wasserrahmenrichtlinie - voraussetzt, stehen für die Bestandsaufnahme nicht zur Verfügung. Auch für die Küstengewässer muss die Wasserwirtschaftverwaltung daher teilweise provisorische Festlegungen treffen. Welche dies im Einzelnen sind, führen die folgenden Kapitel „biologische Qualitätskomponenten der Küstengewässer“, „hydromorphologische Qualitätskomponenten der Küstengewässer“ und „physikalisch-chemische Qualitätskomponenten der Küstengewässer“ sowie das Kapitel „chemische Küstengewässerqualitätsnormen der EU“ aus. Wie näherungsweise die Zielerreichung der Küstengewässerkörper bestimmt wird, stellt das Kapitel „Küstengewässerzustand“ dar.
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Begriff der Küstengewässer-auswirkungen |
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